Justice for Mbobda – Aufklärung | Anklage | Gerechtigkeit

Hamburg, den 19.04.2021

Klageerzwingungsverfahren im Fall Tonou Mbobda

Rechtsbeugung und Täter-Opfer-Umkehr durch eine institutionell rassistische Justiz

Die Argumentationslinien der Hamburger Staatsanwaltschaften zur Einstellung der Ermittlungen im Fall des gewaltsam getöteten Studenten Bruder Tonou Mbobda zeigen ein auffällig hohes Maß an zwanghaft konstruierter Kriminalisierung gegen einen Schwarzen Psychiatriepatienten, dessen besondere Menschen- und Patientenrechte offenkundig verletzt wurden. Stattdessen stellen sie subjektive Mutmaßungen auf der Grundlage der Schutzbehauptungen der gewalttätig handelnden Personen an, um die unverantwortliche Anordnung und tödliche Anwendung von Gewalt ohne jede Rechtsgrundlage juristisch zu rechtfertigen.

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Die Einstellungsverfügung des zuständigen Staatsanwalts Lars Mahnke im Fall des Studenten und Psychiatriepatienten Bruder Tonou Mbobda, der am 21.4.2019 im Universitätsklinikum Eppendorf von 3 Sicherheitsleuten angegriffen und zu Tode fixiert wurde, bescheinigt den Tätern nicht nur ein angeblich berechtigtes Notwehrrecht, sondern auch noch eine weit darüber hinausgehende „lebensrettende Absicht“ bei ihrer Tötung. Für ein körperliches Eingreifen oder gar Zwangsmaßnahmen gab es zum Tatzeitpunkt keine rechtliche Grundlage. Die Sicherheitsmitarbeiter umkreisten den friedlich sitzenden und rauchenden Patienten, forderten ihn auf, sofort auf die Station zurückzukehren, wobei einer der 3 Securities ihn von hinten an der Schulter packte. Staatsanwalt Mahnke fasst diese Umstellung und den körperlichen Eingriff nur anhand der Aussagen der direkt beteiligten UKE-Mitarbeiter*innen zusammen. Damit spricht er dem ohne Rechtsgrundlage angegriffenen und brutalisierten Patienten das Recht auf körperliche Verteidigung grundsätzlich ab und konstruiert dann in Umkehrung der Kausalreihenfolge ein angebliches „Notwehrrecht“ für die Sicherheitsleute, die mit ihrer unangemessenen Gewalt eine schwere Körperverletzung mit Todesfolge verursacht haben.

Staatsanwalt Mahnke setzt dieses Muster der einseitigen Schuldzuweisung an das Schwarze Opfer weiter fort, indem er sich auf rassistische Stereotypen von Bruder Tonou Mbobda als dem „aggressiven“ (großen-starken-gefährlichen-schwarzen?) Patienten zurückgreift, der die 3 „hilfsbereiten“ Männer mit sich „umgerissen“ habe. Die potenziell tödliche und laut S3-Leitlinie der DGPPN (Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde) „Prävention von Zwang: Prävention und Therapie von aggressivem Verhalten bei Erwachsenen“ (2018) strikt zu vermeidende Fixierung in Bauchlage ist für die Staatsanwaltschaft ebenso „irrelevant“ wie die fahrlässige Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch das Unterlassen einer fachärztlichen Herzdiagnostik bei pathologischem Aufnahme-EKG. Dabei hätte die erst nach dem Tod festgestellte schwere Herzerkrankung des Patienten bereits mehrfach erkannt werden können bzw. müssen. Die unterlassene Behandlung eines in den Laboruntersuchungen auffälligen Kaliummangels, der zusätzliche Risiken für lebensgefährliche Herzrhythmusstörungen hervorrufen kann und die fehlende ärztliche Überwachung und Anleitung bei der selbst ärztlich angeordneten Zwangsmaßnahme sind weitere einfach übergangene Sorgfaltspflichtverletzungen, die die Hamburger Staatsanwaltschaften systematisch ausblenden. Stattdessen wird auch hier der getötete Patient wieder „selbst schuldig“ gesprochen an seinem eigenen Tod: seine unerkannte Herzerkrankung wird zur „Ursache“ erklärt.

Die Bestätigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Generalstaatsanwaltschaft durch Ablehnung der Beschwerde der Familie erkennt deren Argumentationen zur fehlenden Rechtsgrundlage, zur fehlenden medizinischen Versorgung und Überwachung sowie zur kausal tödlichen Gewaltanwendung seitens des Sicherheitsdienstes erneut nicht an und ergänzt die zynische „Rechtfertigung“ der Tötung zusätzlich noch durch die Konstruktion, dass der Patient ja sogar „festgehalten werden musste“, da er sonst nach dem „Verlassen des Krankenhausgeländes“ ggf. durch einen „Verkehrsunfall“ bei möglicherweise „unvorsichtigem Überqueren einer Fahrbahn“ hätte gefährdet werden können. Dass es hierfür überhaupt gar keine tatsächlichen Anhaltspunkte gab, verdeutlicht die interessensgeleitete Willkür dieser juristischen Strafvereitelung. Die zuständige Staatsanwältin Dr. Eva Maria Ogiermann konstatiert in Anlehnung an die bereits von Staatsanwalt Mahnke konstruierte „Lagerzeugen“-Theorie – wonach alle Patienten, die zu unmittelbaren Zeugen der Tötung wurden, der sie behandelnden Klinik „feindlich gesinnt“ oder zumindest „befangen“ wären – zwar einerseits einen Mangel an „wirklich neutralen Zeugen“, geht andererseits aber dennoch davon aus, „… dass der Geschädigte unkontrolliert und wahnhaft aggressiv um sich schlug und damit eine Gefahr für sich und andere darstellte“. Deshalb müsse seine Tötung letztlich straffrei bleiben. Dr. Ogiermann wertet die Umzingelung und den Schultergriff durch den Wachmann nicht als situativen Anlass für die Reaktion des Patienten, die erst dadurch im Tatablauf erfolgte. So kann sie dann Bruder Tonou Mbobda ohne Berücksichtigung seines besonders schützenswerten Patientenstatus ungehemmt als „Aggressor“ darstellen und damit seine Tötung rechtfertigen.

Dass bei den Ermittlungen insbesondere die unterlassene Diagnostik  und Therapie vorhandener schwerwiegender Risikofaktoren, aber auch die fehlende ärztliche Überwachung einer vorhersehbaren sowie beabsichtigten Gewaltanwendung unter Verstoß gegen die S3-Leitlinie nicht beachtet wurde, ist vor dem Hintergrund der „Schlussargumentation“ mit einer vermeintlichen „Unschuldsvermutung“ zur Verhinderung einer möglichen gerichtlichen Entscheidung der Rechtsbeugung im Sinne einer Strafvereitelung verdächtig.  Trotz aller für den fatalen Ausgang besonders relevanten Faktoren davon auszugehen, dass nach einer ordnungsgemäßen und umfassenden richterlichen Beweiserhebung und -bewertung keine „hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit“ bestehen könne, ist nicht nur eine Unterschlagung von Beweismitteln, sondern eine besonders perfide Form der vorausgreifenden Amtsanmaßung. Dieses Verhalten untergräbt nicht nur das Recht der Familie auf ein rechtsstaatliches Verfahren, sondern verhindert grundsätzlich die tatsächliche Beurteilung aller relevanten Tatbestände der Verantwortung, von einer (nicht strafbefreienden) Unkenntnis über klar vermeidbare Irrtümer bis hin zu Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder zugrundeliegenden impliziten oder expliziten Handlungsmotiven gegenüber einem Schwarzen Psychiatriepatienten.

Die gezielte Stigmatisierung des Getöteten als „wahnhaften Aggressor“, vor dem „alle und auch er vor sich selbst“ mit allen Mitteln und unter allen Umständen „geschützt“ werden müssen, bildet die Grundlage für die Straffreiheit aller Verantwortlichen. Die besonderen Schutzrechte des getöteten Patienten wurden systematisch ignoriert, um das Recht zu töten zu legalisieren. Diese klassische und menschenverachtende Täter-Opfer-Umkehrung ermöglicht die Aufrechterhaltung des Status quo einer gewalttätigen Psychiatrie, die immer wieder tötet. Um den „Ruf der Institution“ zu schützen, die eigentlich zu sorgfältiger Diagnostik und Therapie sowie zur Wahrung der Interessen der Patienten verpflichtet ist, wird die „Schuld“ am Tod vollständig dem Patienten selbst zugeschrieben und die Institution in die „Unschuld“ vermeintlicher Unwissenheit gehüllt. Die Institution UKE wird von der Staatsanwaltschaft selbst mit der forensischen Untersuchung beauftragt und damit zusätzlich darin unterstützt, die zentralen Fragen gar nicht erst zu stellen. Während sich das UKE sozusagen selbst „untersucht“, fühlt sich die Staatsanwaltschaft auf der Basis einseitig eingeschränkter und suggestiver „Ermittlungen“ zum Richtertum berufen. Damit werden zentrale rechtsstaatliche Prinzipien willfährig außer Kraft gesetzt und der bereits vor und während der Tötungshandlung praktizierte institutionelle Rassismus seitens des UKE durch eine rassistisch stigmatisierende Justiz „reingewaschen“ und strukturell „begründet“.

Analytisch gesehen kann institutioneller Rassismus als all jene rassistischen Einstellungen definiert werden, die in den Traditionen, Überzeugungen, Meinungen und Mythen einer ethnischen Gruppe zu finden sind und sich fest in deren kulturelles Denken eingeschrieben haben, weil sie historisch so lange praktiziert und perpetuiert wurden, dass sie als allgemeine Tatsachen akzeptiert oder als „normale“ Verhaltenspraktiken verstanden werden. Diese Rassismen gehen somit von den Institutionen der Gesellschaft aus, von ihren Gesetzen, Normen und ihrer internen Logik, und sind unabhängig davon, ob die Akteure innerhalb ihrer Institutionen absichtlich rassistisch sind oder nicht. In der Folge werden Rechte, Leistungen und oder qualitative Standards verweigert oder eingeschränkt und damit der Menschenwert anderer ethnischer Gruppen abgewertet, kriminalisiert oder dämonisiert. Und genau das ist hier im Fall von Bruder Tonou Mbobda lehrbuchmäßig geschehen. Immer wieder werden Menschen in Psychiatrien oder von der Polizei zu Tode fixiert und immer wieder werden solche gewaltsame und extralegale Tötungen durch Staatsanwaltschaften für „rechtmäßig“ erklärt. Die lange schon bekannten und lebensbedrohlichen Mechanismen des sog. lagebedingten Erstickungstodes werden dabei durch ebenso unsinnige wie unwissenschaftliche Behauptungen einfach vom Tisch gewischt – bis der nächste Mensch wieder genauso umgebracht wird, weil nichts gelernt wurde und man halt die routinierten Gewaltpraktiken unbedingt bleiben will.

Bruder Tonou Mbobda erfüllte fast alle so genannten „Risikofaktoren“ für den lagebedingten Erstickungstod, der aus medizinischer Sicht keine rein äußere Erstickung ist, sondern in einem Teufelskreis aus erhöhtem Sauerstoffbedarf (Aufregung und Anstrengung) und gleichzeitig verringerter Möglichkeit zur Sauerstoffaufnahme durch von außen induzierter Einengung der Atemwege (z.B. durch Reizgas) und/oder Behinderung der Atmungsbeweglichkeit durch Bauchlage, Fixierung der Arme auf dem Rücken und zusätzlicher Gewichtsbelastung durch Sitzen oder Knien auf dem Rücken entsteht und bei dann zunehmender Kompression des Brustkorbes zu Herzüberlastung und Kreislaufstillstand führen kann:

  • Er war männlich (eher kräftig),
  • er hatte einen erhöhten Body-Mass-Index (vermeintlich stark),
  • er war ein Psychiatriepatient (angeblich aggressiv und unberechenbar),
  • er war schwarz (mutmaßlich schmerzunempfindlich und simulierend) und
  • er hatte eine (fahrlässig nicht diagnostizierte) Herzerkrankung.

Fast alle diese „Risikofaktoren“ wirken nicht aus sich selbst heraus oder aus dem eigenen Körper, sondern führen mittelbar zu impliziten Überreaktionen der Anwender*innen tödlicher Gewalt sowie zu einem verminderten Bewusstsein für lebensbedrohliche Warnzeichen oder die Hilferufe eines sterbenden Opfers. Und der eine letzte Faktor einer Herzerkrankung kann bei unbekannten Patient*innen generell nie ausgeschlossen werden und ist bei psychiatrischen Patient*innen überdurchschnittlich häufig. Und dass eine schwarze Hautfarbe ein „Risikofaktor“ für das Sterben an einer Erstickungslage ist, ist nicht „genetisch“, sondern schlicht rassistisch.

Dass die berechtigten Fragen der Familie und unserer Gemeinschaft nach den Gründen für den Tod und der Verantwortung dafür durch die verfassungsmäßige Verweigerung wirklich zielgerichteter Ermittlungen nun einfach unbeantwortet und folgenlos bleiben sollen, ist nur die eine Seite der systemischen Medaille. Auf der anderen Seite steht der mindestens ebenso berechtigte Wunsch der Betroffenen und ihrer Hinterbliebenen, dass ein solch ungerechtfertigter Todesfall zumindest zu entsprechenden Veränderungen in den Abläufen und Praktiken der verantwortlichen Institutionen führt, damit eine Wiederholung einer solchen Tragödie für weitere Patienten und deren Angehörige möglichst vermieden werden kann. Aber auch dieser Wunsch wird durch die Verhinderung einer angemessenen und umfassenden juristischen Aufarbeitung zynisch verweigert. Offenbar soll es nach dem Willen der deutschen Institutionen und Behörden systematisch und regelmäßig genau so weitergehen wie bisher – zumindest verantwortungslose Tötungen sollen straffrei bleiben.

Wir als Black Community Coalition for Justice & Self-Defense und in der Black Community Hamburg nehmen das nicht mehr einfach nur so hin! Antischwarzer Rassismus am UKE und in Hamburg hat eine kontinuierliche Tradition, der wir uns organisiert entgegenstellen werden. Psychische Krankheiten sollten kein Todesurteil sein. Schwarzsein sollte kein Todesurteil sein. Wir werden den institutionell gewobenen Mantel des Schweigens zerreißen, die Verantwortlichen beim Namen nennen und eine Gerechtigkeit einfordern, die ihren Namen auch verdient – denn diese muss auch eine Anerkennung und Beendigung der rassistischen und immer wieder tödlichen Praktiken beinhalten.

Und das werden wir allen dazu notwendigen Mitteln tun: By all means necessary!

Verantwortung heißt Veränderung!

Genug ist genug!

#JusticeForMbobda

#TouchOne – #TouchALL

Black Community Coalition for Justice & Self-Defense

BLACK COMMUNITY Hamburg

Mitzeichner*innen:

ARRiVATi

ARCA – Afrikanisches Bildungszentrum e.V.

AKONDA – Eine Welt Cafe

Tschoobe´ for Freedom

ASUIHA – African Survival in Hamburg

ALAFIA – Afrika Festival

Black Media Group Germany

CECAM e.V.

African Heritage

Lessan e.V.